Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/3: Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern · 6 Seiten

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Andererseits stützt sich der Revisionsentwurf auf Artikel 54 Absatz 1 BV, welcher dem Bund die Kompetenz über die auswärtigen Angelegenheiten zuschreibt. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Bund die Zielgruppe, die von diesem besonderen Ausbildungsangebot profitieren kann, auch auf Kinder von Angestellten aus dem diplomatischen Dienst und von Organisationen im Interesse des Bundes ausdehnen.

5.2 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Artikel 7 Buchstabe h SuG sieht vor, dass den Erfordernissen der Finanzpolitik soweit als möglich mit Höchstbeträgen und Kreditvorbehalten Rechnung zu tragen ist. Da das geltende Gesetz nicht den aktuellen Subventionsvorschriften entspricht, ist eine Gesetzesrevision angezeigt (vgl. Kapitel 3, Art. 4).

Der Bundesrat hat am 27. Februar 2019 im Rahmen der Subventionsüberprüfung auf die Aufhebung des Bundesbeitrags an die Schule verzichtet. Obwohl das Schulwesen grundsätzlich Sache der Kantone ist und diese auch für die Kosten aufzukommen haben, lässt sich die Unterstützung der Schule sowohl aus historischer Sicht als auch aufgrund des hohen Schüleranteils von aktuell 46 %, weiter begründen (vgl. Kapitel 1). Die Beibehaltung der Subventionierung liegt demnach weiterhin im Interesse des Bundes (vgl. Kapitel 1). Bei der Subvention handelt es sich um eine Finanzhilfe gemäss Artikel 3 Absatz 1 SuG.