Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/3: Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern · 6 Seiten

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Der Zugang soll auch dann gewährt sein, wenn die Zahl der Eintrittsgesuche die Aufnahmekapazität übersteigt (Bst. a). Sind an der Schule nicht genügend Ausbildungsplätze vorhanden, sollen den Kindern von Angestellten der Bundesverwaltung und von Organisationen im Interesse des Bundes die freien Plätze vorbehalten sein, wobei die Kinder von Angestellten der Bundesverwaltung priorisiert werden (Bst. b).

Art. 4 Höhe der Finanzhilfen und Bemessung

Die Finanzhilfen betragen maximal 25 % der gesamten anrechenbaren jährlichen Betriebskosten. Die Betriebskosten werden abschliessend beschrieben. Dazu zählen die Personalkosten (Bruttolöhne und effektiv bezahlte Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG, AVIG und UVG) und die Sachkosten. Der Bund hatte sich bei Inkrafttreten des Gesetzes von 1981 mit einem einmaligen Beitrag von 40 % an den Errichtungskosten für den Bau eines neuen Schulgebäudes beteiligt. Eine Beteiligung des Bundes an der eventuellen Errichtung eines neuen Schulgebäudes oder an weiteren Bauinvestitionen ist nicht vorgesehen (Abs. 1).

Der Bundesbeitrag war bis anhin ausschliesslich auf der Basis der Rechnung der Schule geschuldet, weshalb der geschuldete Betrag erst nach Rechnungsabschluss bekannt war. Dies verunmöglichte eine adäquate Planung des Bundesbudgets im Rahmen der ordentlichen Budgetprozesse. Um dies in Zukunft zu gewährleisten, dient als Bemessungsgrundlage (Abs. 2) einerseits der Durchschnitt der tatsächlichen Kosten der letzten vier vorangegangenen Rechnungsjahre (Abs. 2 Bst. a). Andererseits erfolgt die Bemessung aufgrund des Verhältnisses von Schülerinnen und Schülern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zur Gesamtschülerschaft (Abs. 2 Bst. b). Derzeit beträgt der Anteil der Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 2 Buchstabe b rund 46 % und der Bundesbeitrag beläuft sich auf 25 % der Betriebskosten. Die verschiedenen entwickelten Szenarien zeigen, dass dieser Anteil stabil bleiben dürfte. Mit anderen Worten dürfte sich der Bundesbeitrag unter sonst gleichen Bedingungen in Zukunft in der gleichen Grössenordnung bewegen. Hier bleibt festzuhalten, dass der vom Bund ausgerichtete Beitrag unabhängig vom Berechnungsergebnis die vom Parlament bewilligten Kredite nicht übersteigen darf (vgl. Art. 2).

Art. 5 Gesuch

Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt jährlich durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), als Vertreter des Bundes. Das Gesuch um Finanzhilfe des Kantons Bern muss bis am 31. März für Beiträge des laufenden Jahres beim SBFI eingereicht werden (Abs. 1).

Mit dem Gesuch um Finanzhilfe stellt der Kanton Bern dem Bund die Finanzplanung der Schule des jeweils laufenden sowie der folgenden drei Jahre sowie die Jahresrechnungen der vier zurückliegenden Jahre zu (Abs. 2). Letztere werden benötigt im Hinblick auf die Bemessung der Finanzhilfe (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. b). Dies erlaubt eine adäquate Planung des Bundesbudgets.

Art. 6 Auskunfts- und Einsichtsrechte

Der Bund hat ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Er kann vom Kanton und von der Schule sämtliche zur Festlegung der Finanzhilfe notwendigen Informationen verlangen.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Unter dem Vorbehalt seines Inkrafttretens ersetzt das vorliegende Gesetz das bestehende. Mit der Inkraftsetzung wird auch die Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Verein der französischsprachigen Schule in Bern und der Stiftung der französischsprachigen Schule über die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Schule vom 2. Juni 1982 materiell hinfällig. Alle relevanten Aspekte für die Finanzhilfe sind in den vorliegenden Gesetzentwurf integriert. Die übrigen Bestimmungen sind im kantonalen Recht geregelt. Die Bestimmung über die Zulassung (Art. 4 der Vereinbarung) ist in den Artikeln 49e VSG sowie 21 VSV und jene über die Schulkommission in den Artikeln 49g VSG sowie 24 VSV geregelt.