Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/3: Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern · 6 Seiten
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Art. 8 Übergangsbestimmung
Um Rechtsunsicherheiten beim Übergang in das neue Recht zu vermeiden, werden Gesuche um Finanzhilfe in jedem Fall nach dem neuen Recht beurteilt, sobald das Gesetz in Kraft gesetzt wurde.
Art. 9 Referendum und Inkrafttreten
Dieser Artikel bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Aus der Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern ergeben sich für den Bund keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Konsequenzen. In Zukunft sollen höchstens 25 % der Betriebskosten der Schule übernommen werden. Aufgrund der verfügbaren Planungsgrundlagen sind in den kommenden Jahren kein Ausbau der Schule oder sonstige Kostensteigerungen zu erwarten, weshalb der Bundesrat von stabilen Betriebskosten ausgeht; damit dürfte der Beitrag des Bundes stabil bleiben.
Von der Umsetzung der Vorlage sind positive Auswirkungen auf finanztechnischer Ebene zu erwarten. Die Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern führt zu einer Rechtsgrundlage, die den heutigen Anforderungen an einen Subventionserlass entspricht. Zuallererst kann mit der Definition der Betriebskosten das Budget besser kontrolliert werden. Ausserdem werden mit der Einführung des Kostendachs sowie des Kreditvorbehalts die finanziellen Risiken verkleinert.
4.2 Auswirkungen auf den Kanton Bern und die Stadt Bern
Aus der Totalrevision des Bundesgesetzes ergeben sich für die Kantone, namentlich den Kanton Bern, voraussichtlich keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Konsequenzen, da die Aufteilung der Kosten unverändert bleibt (ungefähr 75 % Kanton Bern – 25 % Bund), es sei denn, der Anteil der Schülerinnen und Schüler, an denen ein Bundesinteresse besteht, sänke weiterhin. Mit einer solchen Entwicklung ist jedoch gemäss allen verfügbaren Planungsgrundlagen und Szenarien mittelfristig nicht zu rechnen. Falls der Bund weniger als 25 % der Betriebskosten zahlen würde, ginge die Differenz vollständig zu Lasten des Kantons.
Da die Schule eine kantonal getragene Volksschule ist, hat die Totalrevision des Bundesgesetzes keine Auswirkungen auf die Gemeinden. Im Jahr 2003 ist die Stadt Bern aus der Mitträgerschaft ausgestiegen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsgrundlage
Die heutige Verfassungsgrundlage – Artikel 115 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 – findet in der geltenden Bundesverfassung keine Abbildung mehr. Die Unterstützung des Bundes für die kantonale Schule französischer Sprache in Bern ist eine personalpolitische und -rechtliche Massnahme, denn sie ermöglicht nicht deutschsprachigen Bundesangestellten, ihre Kinder auf Französisch in Bern unterrichten zu lassen. Im Ingress des Gesetzentwurfes wird als Hinweis für diese Bundeskompetenz deshalb einerseits die Auffangkompetenz Artikel 173 Absatz 2 BV genannt (vgl. Kapitel 3, Ingress). Die Bestimmung verleiht der Bundesversammlung die Kompetenz, Geschäfte zu behandeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.