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Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 6 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 105 Randtitel und Einleitungssatz
B. Ungültigkeit Das Gericht erklärt die Ehe für ungültig, wenn:
von Amtes we-
gen
I. Allgemeine
Gründe
Art. 105 Ziff. 6
Aufgehoben
Art. 105a
II. Ehe mit Min-1 Das Gericht erklärt die Ehe für ungültig, wenn einer der Ehegatten zur derjährigen
Zeit der Eheschliessung minderjährig war.
2 Es weist die Ungültigkeitsklage ab, wenn
1. der betreffende Ehegatte noch minderjährig ist und die Weiterführung der Ehe seinen überwiegenden Interessen entspricht; oder
2. der betreffende Ehegatte nach Eintritt der Volljährigkeit aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen.
1 BBl 2021 …
2 SR 210 2021–XXXX