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Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 6 Seiten

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Zivilgesetzbuch BBl ...

3 Hat der betreffende Ehegatte das 25. Altersjahr vollendet, so kann die Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit zur Zeit der Eheschliessung nicht mehr geltend gemacht werden.

Art. 106 Randtitel, Abs. 1 erster Satz und Abs. 3

III. Klage1 Die Ungültigkeitsklage ist von der zuständigen kantonalen Behörde

am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. …

3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden. Auf Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit eines Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung kann jedoch nur geklagt werden, bevor der betreffende Ehegatte das 25. Altersjahr vollendet hat.

Art. 107 Randtitel

C. Ungültigkeit

auf Antrag

I. Gründe

Art. 108 Abs. 1

1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

Art. 7bis

Ibis. Ungültigkeit1 Für die Ungültigkeit von Ehen mit Minderjährigen, die vor dem Inder Ehe mit Min-

derjährigen krafttreten der Änderung vom … geschlossen wurden, gilt das neue

Recht.

2 Wurde die Ehe vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von Schweizer Behörden anerkannt, so kann der Ungültigkeitsgrund nur von dem Ehegatten geltend gemacht werden, der im Zeitpunkt der Eheschliessung minderjährig war und im Zeitpunkt der Klage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 7a Randtitel

Iter. Scheidung 1. Grundsatz