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Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 6 Seiten
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Zivilgesetzbuch BBl ...
3. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20049
Art. 9 Ungültigkeit von Amtes wegen: Allgemeine Gründe
Das Gericht erklärt die eingetragene Partnerschaft für ungültig, wenn:
a. zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
b. bei der Eintragung Artikel 4 verletzt wurde;
c. eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
d. eine der Partnerinnen oder einer der Partner der Eintragung der Partnerschaft nicht aus freiem Willen zugestimmt hat.
Art. 9a Ungültigkeit von Amtes wegen: Eingetragene Partnerschaften mit
Minderjährigen
1 Das Gericht erklärt die eingetragene Partnerschaft für ungültig, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft minderjährig war.
2 Es weist die Ungültigkeitsklage ab, wenn:
a. die betreffende Partnerin oder der betreffende Partner noch minderjährig ist und die Aufrechterhaltung der Partnerschaft ihren oder seinen überwiegenden Interessen entspricht; oder
b. die betreffende Partnerin oder der betreffende Partner nach Eintritt der Volljährigkeit aus freiem Willen erklärt, an der Partnerschaft festhalten zu wollen.
3 Hat die betreffende Partnerin oder der betreffende Partner das 25. Altersjahr vollendet, so kann die Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft nicht mehr geltend gemacht werden.
Art. 9b Ungültigkeit von Amtes wegen: Klage
1 Die Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.
2 Nach Auflösung der Partnerschaft wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.