Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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6.7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage enthält mit Artikel 11 Absatz 6 und 11a Absatz 3 JSG sowie Artikel 12 Absatz 1bisBGF neue Subventionsbestimmungen. Die neuen Subventionstatbestände sind zur langfristigen Sicherung der Lebensräume und der Artenvielfalt unumgänglich und sind sowohl effizient als auch effektiv (vgl. auch Ziff. 6.3.2). Die wesentlichen Neuerungen des vorliegenden Entwurfs wurden einer volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU) unterzogen. Die im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vorgesehenen Gesetzesänderungen entsprechen den Vorgaben des SuG.
6.7.7 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält verschiedene Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht. Dabei handelt es sich namentlich um Artikel 18b Absatz 3 NHG, wonach der Bundesrat festlegen kann, in welchem Umfang die Kantone Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung bezeichnen müssen, die für die Vernetzung von Biotopen von nationaler Bedeutung erforderlich sind. Er kann zudem eine Frist für die kantonale Planung und Umsetzung festlegen und weitere Bestimmungen zur Umsetzung erlassen, Nach Artikel 18bbisAbsatz 3 NHG kann der Bundesrat festlegen, in welchem Umfang die Kantone den ökologischen Ausgleich sicherstellen müssen. Er kann zudem eine Frist für die kantonale Planung und Umsetzung festlegen und weitere Bestimmungen zur Umsetzung erlassen. Artikel 11a Absatz 1 JSG ermächtigt den Bundesrat, Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung zu bezeichnen, die der grossräumigen Vernetzung der Wildtiere dienen. Artikel 7a BGF ermächtigt ihn für den Erhalt von Fischen und Krebsen, die vom Aussterben bedroht oder stark gefährdet sind, Gebiete von nationaler Bedeutung zu bezeichnen.
Diese Rechtsetzungsermächtigungen beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die Delegation ermöglicht es dem Bundesrat, sachgerechte, verhältnismässige Vorschriften zu erlassen. Ebenso kann der Gesetzestext von Bestimmungen mit hohem Konkretisierungsgrad entlastet werden. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen wird damit dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist verfassungsrechtlich ausreichend umschrieben. Des Weiteren sind die Ausführungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen mit Delegationsnormen zu beachten.
6.7.8 Datenschutz
Für die Umsetzung der Vorlage sind weder die Bearbeitung von Personendaten noch andere Massnahmen nötig, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben könnten. Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes daher ohne Relevanz.