Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
schriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung der Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. Nach Absatz 5 sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
6.7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist kompatible mit allen internationalen Abkommen, welche die
Schweiz ratifiziert hat (siehe Ziff. 4.4).
6.7.3 Erlassform
Nach Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 202098 erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes. Der vorliegende Erlass enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, indem Pflichten von Bund und Kantonen festlegt und hat daher in der Form des Bundesgesetzes zu erfolgen.
6.7.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht substanziell.
6.7.5 Unterstellung unter die Ausgabengrenze
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der BV bedürfen Subventionsbestimmungen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Die
Finanzierungsbestimmungen Artikel 11a Absatz 3 JSG (Wildtierkorridore) und Artikel 12 Absatz 1bisBGF (Gebiete von nationaler Bedeutung) ziehen je wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich und bedürfen daher der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Die neue Finanzhilfebestimmung nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 2 JSG löst jedoch keine Schuldenbremse aus, da sie weder zu einer einmaligen Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken noch zu wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.
98 SR 171.10