Vernehmlassungsvorlage NEV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und
b. es keine Importeurin gibt.
Art. 23 Abs. 5 und 6
5Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Niederspannungserzeugnissen, die von ihnen auf dem Markt bereitgestellt wurden, mit der Kontrollstelle zusammenzuarbeiten. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtigte Person für die Niederspannungserzeugnisse, die von ihrem Auftrag erfasst werden.
6Die Anbieterinnen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind auf Verlangen der Kontrollstelle verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Niederspannungserzeugnissen, die über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurden oder werden, mit der Kontrollstelle zusammenzuarbeiten.
Art. 24 Abs. 4
4Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so informiert die Fulfilment-Dienstleisterin, sofern dies aufgrund der Risiken notwendig ist, unverzüglich die Kontrollstelle über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.
Art. 25 Abs. 5
5Sofern es keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung eines ernsten Risikos gibt, ist die Kontrollstelle zudem befugt, gegenüber der Wirtschaftsakteurin oder der Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft die Entfernung von Inhalten zu einem Niederspannungserzeugnis von einer Online-Schnittstelle anzuordnen.
Art. 26 Abs. 1bisund 3
1bisDie Kontrollstelle kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines Niederspannungserzeugnisses informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Sie kann insbesondere folgende Informationen veröffentlichen:
a. die Informationen, die dessen Identifizierung erlauben, insbesondere Herstellerin, Marke und Typ;
b. den bestimmungsgemässen Gebrauch des Niederspannungserzeugnisses;
c. Fotografien des Niederspannungserzeugnisses und von dessen Verpackung;
d. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität;
e. die getroffenen Massnahmen.