Vernehmlassungsvorlage HKSV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 1 und 8)

Anforderungen an die Stromkennzeichnung

Ziff. 1.1

1.1 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:

Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien

Erneuerbare Energien

– Wasserkraft

– Übrige erneuerbare Energien

Sonnenenergie

Windenergie

Biomasse a

Siedlungsabfälle b

Geothermie

– Geförderter Strom c

Nicht erneuerbare Energien

– Kernenergie

– Fossile Energieträger

Erdöl

Erdgas

Kohle

Siedlungsabfälled

aFeste und flüssige Biomasse mit Ausnahme der erneuerbaren Anteile der Siedlungsabfälle sowie Biogas

bErneuerbare Anteile der Siedlungsabfälle in Kehrrichtverbrennungsanlagen cnach Artikel 19 des Gesetzes (Einspeisevergütung)

dFossile Anteile der Siedlungsabfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen

Ziff. 1.3

1.3 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der Herkunftsnachweis

nach Artikel 1 oder ein europäischer Herkunftsnachweis nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/20014. Werden für die Stromproduktion aus nicht erneuerbaren Energien in einem europäischen Land keine europäischen Her-

4 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Fassung gemäss ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.