Vernehmlassungsvorlage HKSV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 1 und 8)
Anforderungen an die Stromkennzeichnung
Ziff. 1.1
1.1 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:
Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien
Erneuerbare Energien
– Wasserkraft
– Übrige erneuerbare Energien
Sonnenenergie
Windenergie
Biomasse a
Siedlungsabfälle b
Geothermie
– Geförderter Strom c
Nicht erneuerbare Energien
– Kernenergie
– Fossile Energieträger
Erdöl
Erdgas
Kohle
Siedlungsabfälled
aFeste und flüssige Biomasse mit Ausnahme der erneuerbaren Anteile der Siedlungsabfälle sowie Biogas
bErneuerbare Anteile der Siedlungsabfälle in Kehrrichtverbrennungsanlagen cnach Artikel 19 des Gesetzes (Einspeisevergütung)
dFossile Anteile der Siedlungsabfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen
Ziff. 1.3
1.3 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der Herkunftsnachweis
nach Artikel 1 oder ein europäischer Herkunftsnachweis nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/20014. Werden für die Stromproduktion aus nicht erneuerbaren Energien in einem europäischen Land keine europäischen Her-
4 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Fassung gemäss ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.