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Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 7 Seiten
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Anhang (Art. 28 Abs. 4)
Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit für einzelne Arbeitsverfahren
Titel
Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit für einzelne Arbeitsverfahren und untrennbar damit ver-
bundene Verfahren
Einleitungsteil
a. Die Unentbehrlichkeit von dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nacht- und Sonntagsarbeit wird vermutet für die nachstehend genannten Arbeitsverfahren sowie die untrennbar damit verbundenen Verfahren im bezeichneten Umfang.
b. Für die unter diesen Anhang fallenden Arbeitsverfahren bleiben Nacht- und Sonntagsarbeit als unentbehrlich vermutet, auch wenn sie im (zusammengesetzten) ununterbrochenen Betrieb organisiert werden.
Die zuständige Behörde behält sich vor, den konkreten Nachweis der Unentbehrlichkeit einzufordern:
Ziff. 4
4. Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren sowie Fleisch-
und Fischverarbeitung
Nacht- und Sonntagsarbeit für die:
− Lieferung von Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren;
− Produktion und Lieferung von Fleisch- und Fischwaren.
Ziff. 9
9. Chemische, chemisch-physikalische, pharmazeutische und biologische Ar-
beitsverfahren
Nacht- und Sonntagsarbeit für:
− Verfahren, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können; − die Durchführung langfristiger technischer oder wissenschaftlicher Versuche;
− Arbeiten mit Versuchstieren und die unerlässlichen Arbeiten in Gewächshäusern;
Sonntagsarbeit für die Betreuung von Versuchstieren.