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Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 7 Seiten

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Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit

(Art. 17, 19 und 24 ArG)

1 Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit liegt vor, wenn:

a. das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können;

b. die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge hat oder haben könnte.

2 Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt sind die besonderen Konsumbedürfnisse, deren Befriedigung:

a. im öffentlichen Interesse liegt;

b. angesichts der Waren und Dienstleistungen für die betroffenen Konsumenten und Konsumentinnen unentbehrlich ist; und

c. ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht sichergestellt werden kann.

3 Technische Unentbehrlichkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen, aufgeschoben oder anders organisiert werden können, weil damit:

a. erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden wären;

b. die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder die Umgebung des Betriebes gefährdet würde; oder

c. die Lieferkette oder der Warenfluss zwischen oder innerhalb von Unternehmen gefährdet würde oder die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht sichergestellt wäre.

4 Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird für die im Anhang aufgeführten Arbeitsverfahren sowie die untrennbar damit verbundenen Verfahren vermutet.

Art. 31 Abs. 4

4 Der Zeitzuschlag kann nicht direkt zu Beginn oder am Ende des Nachteinsatzes bezogen werden.