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Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 7 Seiten
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Ziff. 11
11. Kalk- und Zementindustrie
Nacht- und Sonntagsarbeit für:
− alle Mahl- und Brennprozesse sowie für die Überwachung des Materialzu- oder –wegflusses;
− die Herstellung von Baustoffen für Bauprojekte auf Strassen und Schienen (z. B. Asphalt, Beton, Kies, Zement).
Ziff. 13
13. Metallindustrie
Nachtarbeit für:
− die Bedienung von Elektroschmelzöfen, Vorwärmeöfen sowie der damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Anlagen;
− die Bedienung von Kalt- und Warmwalzwerken sowie der damit unmittelbar im Zusammenhang stehdnen Anlagen;
− das Schweissen von Werkstücken, an denen die Arbeit aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann;
− das Bedienen von Druckguss- und Stangpressanlagen;
− Oberflächenveredelungsverfahren (Zinkerei und Galvanisierung);
Nacht- und Sonntagsarbeit für die Bedienung von Wärmebehandlungsanlagen.
Ziff. 15
15. Uhrenindustrie
Zeitlich eingeschränkte Sonntagsarbeit für die Überprüfung von mechanischen und automatischen Uhrwerken, die anschliessende Reglage sowie für die Chronometer-Prüfung.
Ziff. 16
16. Elektronikindustrie
Nacht- und Sonntagsarbeit für die Produktion integrierter Schaltkreise (Mikroelektronik inklusive medizinische Mikroelektronik).
Ziff. 18
18. Finanzabschlüsse
Eingeschränkte Anzahl Nacht- und Sonntagarbeit (maximal 12 Einsätze pro Jahr) für international koordinierte Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse.