Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/57: Teilrevision des Gaststaatgesetzes · 7 Seiten
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Staaten. Die internationale Praxis und die einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen sehen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nicht nur für das Organ selbst, sondern auch für Personen vor, die in offizieller Tätigkeit für diese tätig sind. Die begünstigten Personen werden in Artikel 2 Absatz 2 GSG definiert und umfassen insbesondere die Mitarbeitenden der institutionellen Begünstigten. Vorrechte und Immunitäten dienen nicht der Bevorzugung von Privatpersonen, sondern der Sicherstellung einer effizienten Erfüllung deren offiziellen Aufgaben.
Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die gewährt werden können, sind in Artikel 3 GSG aufgeführt. Sie ergeben sich aus dem Völkergewohnheitsrecht und sind in zahlreichen bilateralen und multilateralen internationalen Übereinkommen zu finden. Sie haben vor allem den Zweck, die Unabhängigkeit des institutionellen Begünstigten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Gaststaat aus der Anwesenheit einer von den Mitgliedstaaten finanzierten Organisation auf seinem Hoheitsgebiet keine besonderen Vorteile zieht. Beispiele sind etwa die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung oder die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit oder von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.
Der persönliche und der sachliche Geltungsbereich sowie die Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sind in Artikel 4 und 5 geregelt. Wie im Völkerrecht üblich sieht das GSG je nach Art der institutionellen Begünstigten und der Funktion der bei ihnen in offizieller Eigenschaft tätigen Personen unterschiedlich weitreichende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor. Es obliegt dem Bundesrat, die Rechtsstellung festzulegen, die er den verschiedenen Begünstigten je nach ihrer Bedeutung für die multilateralen internationalen Beziehungen gewährt. Dazu berücksichtigt er die Verpflichtungen, die ihm aus dem Völkerrecht erwachsen, sowie die bisher gewährten Vorrechte und Immunitäten.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sind in Artikel 6 bis 15 geregelt. Aus der Tatsache, dass eine Organisation die im GSG festgelegten Voraussetzungen erfüllt, lässt sich aber kein subjektiver Rechtsanspruch auf Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen ableiten. Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten aufgrund der völkerrechtlichen Verträge, denen die Schweiz beigetreten ist. Gemäss Artikel 26 ist der Bundesrat für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen an institutionelle Begünstigte zuständig. Zu diesem Zweck kann er völkerrechtliche Verträge, das heisst insbesondere Sitzabkommen, abschliessen. Bis jetzt hat der Bundesrat mit 45 internationalen Organisationen ein Sitzabkommen abgeschlossen.5 Darunter ist auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz.
1.3. Internationales Komitee vom Roten Kreuz
Das 1863 in Genf gegründete Internationale Komitee vom Roten Kreuz spielt weltweit eine Schlüsselrolle beim Schutz der Opfer von bewaffneten Konflikten und bei der Umsetzung der Genfer Konventionen.6 Sein humanitärer Auftrag besteht darin, das Leben und die Würde der Opfer von bewaffneten Konflikten zu schützen und menschliches Leid zu lindern. Die Schweiz und das IKRK sind langjährige Partner. Ihr humanitäres Engagement wird von den gleichen Grundsätzen geleitet: Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Zu den aussenpolitischen Schwerpunkten der Schweiz gehört im Übrigen auch die Achtung, Stärkung und Förderung des humanitären Völkerrechts.7
Das IKRK ist ein institutioneller Begünstigter im Sinne des GSG. Das Abkommen vom 19. März 19938 zwischen dem Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz (IKRK-Sitzabkommen) legt die Vorrechte und Immunitäten der Organisation und der bei ihr in offizieller Funktion tätigen Personen fest. Es wurde im November
5 Liste der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, mit denen die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat (Stand: 10. März 2021): https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/aussenpolitik/voelkerrecht/DV-liste-abkommen-org_DE_FR_EN.pdf
6 Die vier Genfer Konventionen von 1949, die zwei Zusatzprotokolle von 1977 und das Zusatzprotokoll von 2005 bilden den Kern des humanitären Völkerrechts. Sie bezwecken den Schutz von Personen, die sich nicht oder nicht mehr an Feindseligkeiten beteiligen.
7 Vgl. insbesondere die Ziele 1.4 und 7.2 der Aussenpolitischen Strategie 2020–2023.
8 SR 0.192.122.50