Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/57: Teilrevision des Gaststaatgesetzes · 7 Seiten
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demselben Sozialversicherungssystem angeschlossen bleiben. Mitarbeitende, die vor ihrer Anstellung beim IKRK dem Schweizer Sozialversicherungssystem17 angeschlossen waren, bleiben dies weiterhin. Für sie gilt das IKRK als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG. Mitarbeitende, die vor ihrer Anstellung nicht dem schweizerischen Sozialversicherungssystem angeschlossen waren, werden dem Vorsorgesystem des IKRK unterstellt. Diese Regelung gewährleistet die Kontinuität und Kohärenz des Sozialversicherungssystems während der gesamten Laufbahn beim IKRK. Es gilt zu beachten, dass die Versicherung der Mitarbeitenden durch feste und objektive Kriterien geregelt ist, die ihnen kein subjektives Recht zur Wahl ihres Vorsorgesystems geben.
Was die zweite Säule betrifft, ist das Personal bei der Pensionskasse des IKRK versichert. Diese Kasse ist eine den Bestimmungen des BVG unterstellte Vorsorgeeinrichtung. Sie ist gemäss Artikel 48 BVG bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Nach konstanter Praxis versichert das IKRK alle seine Mitarbeitenden bei dieser Kasse, unabhängig davon, ob sie bei der AHV versichert sind oder nicht. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 BVG sind jedoch nur die bei der AHV versicherten Personen dem BVG unterstellt. Die Aufnahme der nicht bei der AHV versicherten Angestellten in die Pensionskasse des IKRK stellt somit eine Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 BVG dar. Das Sitzabkommen sieht in seiner Fassung vom 27. November 2020 vor, dass Mitarbeitende, die nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem (AHV/IV/EO/ALV) angeschlossen sind, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 BVG der obligatorischen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen und bei der Pensionskasse des IKRK versichert sind. Diese Ausnahmeregelung erfordert eine geringfügige Änderung des GSG, dies ist der Zweck dieser Vorlage.
3. Grundzüge der Vorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision soll die aussergewöhnliche Situation des IKRK in Bezug auf die zweite Säule im GSG verankert werden. Ziel ist es, eine auf das IKRK beschränkte Sonderregelung im Bereich der beruflichen Vorsorge einzuführen. Die Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf die in Artikel 5 Absatz 1 BVG aufgeführte Voraussetzung für eine Unterstellung unter die Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge. IKRK-Angestellten, die nicht bei der AHV versichert sind, sollen der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge unterstellt und bei der Pensionskasse des IKRK versichert werden können. Bei den übrigen Versicherungsbedingungen des BVG ist im Rahmen des GSG keine Abweichung möglich. Die vorliegende Ausnahmeregelung ist wegen der Bedeutung des IKRK und seiner besonderen Verbindung zur Schweiz gerechtfertigt. Sie ist auf die sehr starke, historisch bedingte Beziehung zwischen dem IKRK und der Schweiz und das ungewöhnliche System der nur teilweisen Unterstellung des IKRK unter die Schweizer Sozialversicherungen zurückzuführen.
Die vorgeschlagene Regelung betrifft den Umfang der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG. Es wird beantragt, das dem IKRK gewährte Vorrecht in einem neuen Absatz 1bisin Artikel 3 GSG zu verankern. Die neue Bestimmung hat folgenden Wortlaut: « Der Bundesrat kann dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz das Vorrecht gewähren, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen ».
4. Auswirkungen
4.1. Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund.
17 Dieses umfasst AHV/IV/EO/ALV und die berufliche Vorsorge.