Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/57: Teilrevision des Gaststaatgesetzes · 7 Seiten
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2020 erstmals geändert, um die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit des IKRK zu stärken.9 Die Änderung des Abkommens gewährleistet dem IKRK günstige Bedingungen für die Erfüllung seines internationalen Mandats. Sie trägt vor allem der Entwicklung des IKRK im Bereich Personalstruktur und -management Rechnung.
1.4. Handlungsbedarf und Ziele
Das Gaststaatgesetz muss geändert werden, um die besondere Situation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu berücksichtigen. Die Befugnis des Bundesrates, im Rahmen des GSG Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, muss gezielt und restriktiv erweitert werden. Der vorliegende Entwurf schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Kompetenz des Bundesrates, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz das Vorrecht zu gewähren, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen. Die Revision dient dazu, den spezifischen Bedürfnissen einer wichtigen humanitären Organisation Rechnung zu tragen. Sie steht im Einklang mit der vom Bundesrat verfolgten Gaststaatpolitik der Schweiz.
2. Übersicht über das Schweizer Sozialversicherungssystem und die für institutionelle Be-
günstigte geltende Regelung
2.1. Schweizer Sozialversicherungssystem
Die Schweiz verfügt über ein Sozialversicherungssystem, das die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, den Schutz vor den Folgen von Krankheit und Unfall, den Erwerbsersatz für Dienstleistende sowie bei Mutterschaft und Vaterschaft, die Arbeitslosenversicherung und die Familienzulagen umfasst. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge besteht aus den drei Säulen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, berufliche Vorsorge und der Selbstvorsorge.11 Die drei Säulen der Altersvorsorge bauen aufeinander auf. Die vorliegende Teilrevision betrifft die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Die erste Säule – die AHV und die Invalidenversicherung (IV) – sichert den Grundbedarf und gewährt Leistungen im Falle von Alter, Invalidität oder Tod (Hinterbliebenenleistungen). Sie ist obligatorisch und umfasst bis auf wenige Ausnahmen sowohl die erwerbstätige wie auch die nicht erwerbstätige Bevölkerung. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 194612 über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und das Bundesgesetz vom 19. Juni 195913 über die Invalidenversicherung (IVG) bilden den rechtlichen Rahmen der ersten Säule. Die zweite Säule – die berufliche Vorsorge – ergänzt die AHV. Sie soll den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der AHV unterstellt sind und ein Jahreseinkommen von mindestens 21 510 Franken (Stand 2021) haben, sind obligatorisch bei der zweiten Säule versichert. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die Mindestanforderungen an die Vorsorgeeinrichtungen. Die dritte Säule – die private Vorsorge – dient dazu, zusätzliche individuelle Bedürfnisse zu decken, und ist freiwillig.
9 Das Protokoll zur Änderung des Sitzabkommens mit dem IKRK wurde am 27. November 2020 unterzeichnet, und die Änderungen traten am 1. Januar 2021 in Kraft (AS 2020 5765).
10 SR 831.40
11 Vgl. art. 111 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
12 SR 831.10
13 SR 831.20