Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/58: Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl · 6 Seiten
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Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020
Erläuterungen zur Verlängerung
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die anhaltende Covid-19-Epidemie stellt den Asylbereich weiterhin vor grosse Herausforderungen. Dies gilt namentlich für die Unterbringung von asylsuchenden Personen, die Durchführung von Asylverfahren und den Vollzug der Wegweisungen. Es ist sicherzustellen, dass die Massnahmen des Bundesrates bzw. die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Eindämmung des Coronavirus und zum Schutz der Gesundheit auch im Asylbereich weiterhin konsequent umgesetzt werden können.
Das SEM hat zum Schutz aller Beteiligten im Asylverfahren und zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesrates und des BAG bereits im Frühjahr 2020 zahlreiche Sofortmassnahmen ergriffen (z.B. Kapazitätserweiterung bei Unterbringungsplätzen, Einsatz von Hilfsmitteln wie Plexiglasscheiben oder die regelmässige Reinigung der Befragungsräume mit Desinfektionsmitteln).
Am 1. April 2020 hat der Bundesrat zusätzlich gestützt auf die Bundesverfassung im Rahmen einer Notverordnung die Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318) verabschiedet. Diese weicht in einzelnen Punkten vom geltenden Asylgesetz ab. Diese Verordnung beinhaltet insbesondere Regelungen zur Durchführung von Befragungen (Art. 4–6 Covid-19-Verordnung Asyl), zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes (Art. 2–3 Covid-19-Verordnung Asyl) sowie zur Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 9 Covid-19-Verordnung Asyl). Sie ist gestaffelt am 2. April 2020 beziehungsweise 6. April 2020 in Kraft getreten und war bis zum 6. Juli 2020 bzw. 6. August 2020 gültig.
Am 12. Juni 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung Asyl zu verlängern. Verordnungen, die der Bundesrat gestützt auf seine verfassungsrechtlichen Befugnisse zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit erlässt (Art. 185 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesverfassung), sind jedoch zu befristen. Sie treten sechs Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft, sofern der Bundesrat dem Parlament bis dahin keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet (Art. 7d Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; SR 172.010 [RVOG]). Aus diesem Grund wurde die Covid-19-Verordnung Asyl lediglich bis zum 1. Oktober 2020 verlängert.
Am 12. August 2020 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet. Damit wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, um die vom Bundesrat notverordnungsrechtlich beschlossenen Massnahmen aufrechterhalten zu können, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin erforderlich sind. Das entsprechende Covid-19-Gesetz ist am 26. September 2020 in Kraft getreten. Basierend auf dem Covid-19-Gesetz wurde die Gültigkeitsdauer der Covid-19-Verordnung Asyl erneut bis zum 30. Juni 2021 verlängert (Art. 5 Buchstabe c Covid-19-Gesetz).
Zum heutigen Zeitpunkt ist weiterhin nicht absehbar, wie lange die Massnahmen des Bundesrates und des BAG zur Bekämpfung des Coronavirus aufrechterhalten werden müssen. Dies gilt auch für die im Asylbereich getroffenen Massnahmen. Die Gültigkeitsdauer der Covid-19-Verordnung Asyl soll daher erneut bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Durch diese Verlängerung soll eine lückenlose Gültigkeit der getroffenen Massnahmen im Asylbereich sichergestellt werden (siehe hierzu Ziffer 4.1 unten).