Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/58: Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl · 6 Seiten

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Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020

Erläuterungen zur Verlängerung

Aufgrund der Verlängerung der Regelungen in Bezug auf die Ausreisefristen kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der erschwerten Vollzugssituation die Nothilfekosten in den Kantonen ansteigen, wenn weniger oder gar keine Vollzüge mehr direkt ab den Zentren des Bundes stattfinden können. Dies würde mittelfristig automatisch zu einer Erhöhung der Nothilfepauschalen des Bundes für die Kantone führen, wenn tatsächlich höhere Kosten festgestellt werden (vgl. Art. 30a Asylverordnung 2, AsylV 2, SR 142.312). Die Höhe dieser allfälligen finanziellen Auswirkungen kann jedoch auch zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden.

Aufgrund der epidemiebedingten Engpässe hat das SEM die Unterbringungskapazität in den Bundesasylzentren stark erhöht. Dies führte im Jahr 2020 zu einem Mehraufwand von knapp 20 Millionen bei Infrastruktur-, Betreuungs- und Sicherheitskosten, der – dank der tiefen Anzahl Asylgesuche – in den budgetierten Mitteln des SEM aufgefangen werden konnte. In den meisten Fällen erfolgte die Erhöhung der Unterbringungskapazität durch die Wiedereröffnung temporär stillgelegter Unterkunftsplätze oder Zentren und ohne Anwendung der Covid-19-Verordnung Asyl. Auch bei einer Verlängerung der geltenden Regelungen bezüglich der epidemiebedingten Engpässe in den Zentren des Bundes (vgl. Art. 2 und 3 Covid-19-Verordnung Asyl) können dann weitere Mehrkosten anfallen, falls der Bund aufgrund der Covid-19-Epidemie oder stark ansteigender Asylgesuchszahlen seine Unterbringungskapazität weiter erhöhen müsste, was jedoch aus heutiger Sicht nicht in grösserem Masse zu erwarten ist. Diese Kosten wären abhängig vom Umfang des Aufbaus sowie der zur Verfügung stehenden Infrastruktur und können zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Aufgrund der Verlängerung der Regelungen werden die Bewilligungsverfahren bei einem Ausbau der Unterbringungskapazität weiterhin vereinfacht und führen daher nicht direkt zu Mehrkosten. Weiterhin ist aufgrund der aktuell ungewissen Entwicklungen im Zusammenhang mit der weiteren Ausbreitung der Covid-19-Epidemie und der Entwicklung der Asylgesuchszahlen nicht absehbar, ob und wie häufig der Bund von den vereinfachten Bewilligungsverfahren für die Schaffung von Unterbringungskapazitäten in Bundesasylzentren Gebrauch machen muss und wie hoch die dadurch entstehenden Kosten für den Bund ausfallen werden.

4 Rechtliche Aspekte / Verfassungsmässigkeit

Die Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl bis zum 31. Dezember 2021 stützt sich auf Artikel 5 Buchstabe c Covid-19-Gesetz. Gestützt darauf kann der Bundesrat zur Unterbringung von Asylsuchenden in Zentren des Bundes und zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren abweichende Bestimmungen vom AsylG erlassen.