Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/58: Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl · 6 Seiten

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Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020

Erläuterungen zur Verlängerung

des Bundes aktuell genügend Unterkunftsplätze zur Verfügung stehen, um alle Asylsuchenden zu beherbergen und die Distanzregeln des BAG einzuhalten. Im Hinblick auf einen im Frühjahr/Sommer 2021 möglichen Anstieg der Asylgesuchszahlen, kann die Anwendung der Regelungen der Covid-19-Verordnung Asyl jedoch wieder nötig werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Geltungsdauer (Art. 12 Abs. 7)

Die Geltungsdauer der Verordnung soll mit dieser Änderung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Dies entspricht auch der Geltungsdauer von Artikel 5 Buchstabe c Covid-19-Gesetz, welcher die gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Asyl darstellt. Sollten sich die Umstände in Zusammenhang mit der Epidemie grundlegend verändern, kann die Verordnung bereits ganz oder teilweise früher aufgehoben oder allenfalls auch angepasst werden, sofern die entsprechenden Regelungen ganz oder teilweise nicht mehr notwendig sind.

Inkrafttreten der Verlängerung

Die Änderung der Covid-19-Verordnung Asyl tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

3 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Verlängerung der Gültigkeit der vorerwähnten Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 zu keinen finanziellen und personellen Auswirkungen führt.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der Covid-19-Epidemie gewisse finanzielle und personelle Auswirkungen ergeben können. So kann bei den Regelungen zu den Ausreisefristen nicht ausgeschlossen werden, dass diese mittelfristig zu einer Erhöhung der Nothilfepauschalen des Bundes führen könnten, wenn tatsächlich höhere Kosten bei den Kantonen festgestellt werden. Sollte der Bund aufgrund der Covid-19-Epidemie oder stark ansteigenden Asylgesuchszahlen seine Unterbringungskapazität weiter erhöhen müssen, ist auch in diesem Bereich mit gewissen Mehrkosten zu rechnen.

Zu den im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie erwähnten finanziellen und personellen Auswirkungen kann weiter Folgendes festgehalten werden:

Eine Verlängerung der Regelungen bei der Durchführung von Befragungen von Asylsuchenden hat weiterhin keine Auswirkungen auf die geltenden Verträge mit den Leistungserbringern des Rechtsschutzes in den Zentren des Bundes und am Flughafen sowie mit den zugelassenen Rechtsberatungsstellen. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass die Rechtsschutzorganisationen aufgrund der geltenden Regelungen keine finanziellen Einbussen erfahren (vgl. hierzu Artikel 102k und 102l AsylG).

Ebenfalls keine personellen und finanziellen Auswirkungen hat die Verlängerung der Erhöhung der Beschwerdefrist auf 30 Tage im beschleunigten Verfahren, da auch weiterhin sichergestellt ist, dass diese Verfahren in der Regel innerhalb der geltenden Maximaldauer von 140 Tagen in den Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen werden können. Deshalb führt diese Regelung im subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen im Bereich der Globalpauschalen ebenfalls zu keinen finanziellen Auswirkungen.