Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/58: Verlängerung der Covid-19-Verordnung Asyl · 6 Seiten
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Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020
Erläuterungen zur Verlängerung
1.3 Bisherige Erfahrungen mit der Covid-19-Verordnung Asyl
Seit dem Inkrafttreten der Covid-19-Asyl-Verordnung am 2. bzw. 6. April 2020 hat das SEM bis Mitte Februar 2021 rund 5400 Befragungen von Asylsuchenden (Art. 4 bis 6 Covid-19-Verordnung Asyl) durchgeführt. Die gesammelten Erfahrungen zeigen, dass, obwohl sich die Dauer der Befragungen mit den neuen Massnahmen (z.B. Einsatz technischer Hilfsmittel) verlängert hat und weniger Befragungen durchgeführt werden konnten, die hohe Qualität der Befragungen auch mit den neuen Regelungen weiterhin vollumfänglich eingehalten werden kann. Auch hat sich gezeigt, dass die Asylverfahren weiterhin effizient und sicher durchgeführt werden können. Die Empfehlungen des BAG können dabei vollumfänglich eingehalten werden.
Die Rechtsvertretungen haben zudem nur in ganz wenigen Einzelfällen nicht an den Befragungen teilgenommen. Meist haben sie sich auch im gleichen Raum wie die asylsuchende und befragende Person aufgehalten. In der Praxis wird somit am Grundsatz der Teilnahme der Rechtsvertretung an der Befragung auch in Krisenzeiten festgehalten. Es soll nur dort auf eine Teilnahme der Rechtsvertretung ausnahmsweise verzichtet werden, wo diese aus epidemiebedingten Gründen nicht möglich ist (Art. 6 Covid-19-Verordnung Asyl). Weiter zeigen die Erfahrungen in der Praxis, dass die Regelungen der Covid-19-Verordnung Asyl von den Teilnehmenden einer Befragung in der Regel verstanden und gutgeheissen werden. Dies gilt auch für die asylsuchenden Personen.
Im beschleunigten Verfahren sowie, wenn abhängig vom Herkunftsland eine zeitnahe, selbstständig pflichtgemässe Rückkehr aufgrund der Covid-19-Epidemie faktisch unmöglich ist, wird im Grundsatz gestützt auf die Covid-19-Verordnung Asyl eine verlängerte Ausreisefrist angesetzt. In den übrigen Fällen gelten mittlerweile wieder die ordentlichen Ausreisefristen. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar ist, wie lange die aktuellen Einreiserestriktionen und der eingeschränkte Flugverkehr aufgrund der Covid-19-Epidemie andauern werden, ist es wichtig, dass auch weiterhin die Möglichkeit besteht, längere Ausreisefristen anzuordnen.
Der Bund hat bisher lediglich in drei Fällen von den Regelungen bezüglich der Zentren des Bundes Gebrauch gemacht (Art. 2 und 3 Covid-19-Verordnung Asyl). So wurde die Kaserne Boltigen (BE) ohne zweijährige Karenzfrist nach der letzten Nutzungsperiode und mit kürzerer Notifikationsfrist zur erneuten einjährigen Nutzung vorgesehen (Art. 2 Covid-19-Verordnung Asyl). Diese Nutzung wird Ende April 2021 beendet. Dieser Artikel fand ebenfalls Anwendung bei den militärischen Hallen in Brugg, welche ab Frühjahr 2020 zur Unterbringung von Asylsuchenden bereitgestellt, aber erst im Herbst 2020 im Zusammenhang mit der 2. Welle in Betrieb genommen wurden. Zudem wurde bisher in einem Fall von der Möglichkeit einer genehmigungsfreien Erstellung eines Containerprovisoriums Gebrauch gemacht (Art. 3 Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung Asyl). In allen diesen Fällen konnte aufgrund der Regelungen in der Covid-19-Verordnung Asyl die Vorlaufzeit für die Eröffnung der Unterkünfte deutlich reduziert und die notwendige Flexibilität in einer Krisenzeit im Unterbringungsbereich wesentlich erhöht werden. Zudem konnte durch diese Massnahmen sichergestellt werden, dass trotz der reduzierten Belegungsmöglichkeiten in den Zentren des Bundes zum Schutz der Gesundheit der asylsuchenden Personen rasch genügend Unterbringungsstrukturen bereitgestellt werden konnten. Damit konnte auch das Ansteckungsrisiko in den Kollektivunterkünften des Bundes verringert werden, so dass die Zahl der am Coronavirus erkrankten Asylsuchenden bis heute sehr gering ist. Darüber hinaus gehende Anwendungen der Covid-19-Verordnung Asyl sind zurzeit nicht in Planung, da in den Zentren