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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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4. Beträgt der jährliche, fossile Wärmeenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten vier vollen Betriebsjahre mehr als 1 GWh kann anstelle der Berechnung nach Ziffer 1 der Nachweis zur Einhaltung der CO2-Grenzwerte nach Artikel 10 Absatz 1 des CO2- Gesetzes auf Basis des durchschnittlichen Verbrauchs pro m2 der Energiebezugsfläche erfolgen.
5. Bei Altbauten wird Abwärme aus einer gebäudeeigenen fossilen WKK-Anlagen nur angerechnet, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Anlage zu mindestens 50 Prozent biogene Brennstoffe nach Artikel 13 Absätze 1–3 einsetzt.
6. Die Emissionsfaktoren für den CO2-Ausstoss bezogen auf den Heizwert betragen:
a. für Heizöl extraleicht 0,265 kg CO2/kWh;
b. für Schweröl 0,277 kg CO2/kWh;
c. für Erdgas 0,203 kg CO2/kWh;
d. für Flüssiggas (LPG = Liquefied Petroleum Gas) 0,236 kg CO2/kWh;
e. Petrolkoks 0,329 kg CO2/kWh;
f. Steinkohle 0,334 kg CO2/kWh;
g. Braunkohle 0,346 kg CO2/kWh.
7. Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich vom 9. Januar 201574 sind massgebend für:
a. das Standortklima, wobei sich der CO2-Grenzwert ausgehend von einer Jahresmitteltemperatur von 9,4°C um 6 Prozent pro Kelvin höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur reduziert bzw. erhöht;
b. den Nutzungsgrad des Wärmeerzeugers bezogen auf den Heizwert.
74 Die Mustervorschriften der Kantone können im Internet unter www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn kostenlos abgerufen werden.