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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden ist. Das Gesuch um Rückerstattung ist innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung der fehlerhaften Abgabeanmeldung einzureichen.

3Wird das Gesuch um Rückerstattung nach Ablauf der Frist eingereicht, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.

4Im Einzelfall kann das BAFU zu viel bezahlte Beträge auch nach Ablauf der Frist rückerstatten, wenn die Frist unverschuldet nicht eingehalten wurde.

Art. 259 Rückverteilung

1Der Anteil der Bevölkerung umfasst bis Ende des Jahres 2023 den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absätze 1 und 4 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 in der Fassung vom 1. Januar 202072. Dieser Anteil wird bis 2023 jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

2Bis Ende des Jahres 2023 wird der Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absätze 1 und 4 des CO2-Gesetzes nach Absatz 1 vom Anteil der Wirtschaft am Ertrag der CO2-Abgabe abgezogen. Dieser Anteil wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

Art. 260 Aufhebung des Technologiefonds

1Der Technologiefonds wird am 1. Januar 2022 aufgehoben. Die Mittel, Rechte und Pflichten werden auf den Klimafonds übertragen.

2Bürgschaften, die in den Jahren 2013–2020 gewährt wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum nach dem Datum oben übertragen werden.

3Der Verpflichtungskredit, über den die eingegangenen Bürgschaften geführt wird, wird aufgelöst.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 261

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

72 AS 2012 6989, AS 2017 6825, AS 2017 6839, AS 2019 4327