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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2 Berechnung der Mehrkosten über die Lebensdauer einer Massnahme
1. Zur Beurteilung der Mehrkosten über die Lebensdauer der Massnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ist ein Vergleich der Jahreskosten zu führen. Dieser ist zusammen mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers einzureichen.
2. Die Jahreskosten der Wärmerzeugungsanlagen sowie von allfälligen anderen Massnahmen ergeben sich aus der Summe der jährlichen Energie- und Betriebskosten sowie der Annuität der Investitionskosten, wobei Förderbeiträge zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung gelten folgende Regeln:
a. Abschreibungszeiten richten sich nach der paritätischen Lebensdauertabelle.
b. Basis für die Werte gemäss Buchstaben c–e bildet der Durchschnitt der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre.
c. Für die Kosten der elektrischen Energie wird auf den von der eidgenössischen Elektrizitätskommission publizierten Durchschnittsstrompreis für den Standortkanton für das Standardprodukt des zutreffenden Verbraucherprofils abgestellt.
d. Für die Kosten von Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des Bundesamts für Statistik.
e. Für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise.
f. Als Diskontsatz gilt der hypothekarische Referenzzinssatz gemäss Artikel 12a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen75.
g. Die Mehrwertsteuer wird zum im Jahr der Bewilligung der Wärmeerzeugungsanlage geltenden Satz berücksichtigt. Für die CO2-Abgabe gilt der Mittelwert zwischen dem Abgabesatz im Jahr der Bewilligung und dem Maximalsatz gemäss dem CO2-Gesetz.
3. Das BFE publiziert die nach Ziffer 2 zu verwendenden Rechenwerte und stellt eine Rechenhilfe zur Verfügung.