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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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2.4 Liegen nicht mindestens Jahreswerte für zwei ganze Kalenderjahre in der Be-

zugsperiode nach Ziffer 2.3 vor, so entspricht die historische Aktivitätsrate dem Jahreswert des ersten ganzen Kalenderjahrs nach Inbetriebnahme der relevanten Anlagen. Erfolgt die Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2022, so wird die Menge der kostenloszuzuteilenden Emissionsrechten für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem 31. Dezember desselben Jahres mit der effektiven Aktivitätsrate dieses Zeitraums berechnet.

3 Anpassungsfaktoren

3.1 Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses

2019/708/EU78 aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern 2 und 4 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:

3.1.1 für das Jahr 2022: 0,3

3.1.2 für das Jahr 2023: 0,3

3.1.3 für das Jahr 2024: 0,3

3.1.4 für das Jahr 2025: 0,3

3.1.5 für das Jahr 2026: 0,3

3.1.6 für das Jahr 2027: 0,225

3.1.7 für das Jahr 2028: 0,15

3.1.8 für das Jahr 2029: 0,075

3.1.9 für das Jahr 2030: 0

3.2 Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so ist der Anpassungs-

faktor des Wärmebezügers massgebend.

3.3 Der Anpassungsfaktor für messbare Wärme beträgt 0,3, wenn sie über ein

Netzwerk verteilt und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder Raumkühlung in Gebäuden oder an Standorten, deren Betreiber nicht am EHS teilnehmen, verwendet wird; ausgenommen ist messbare Wärme, die direkt oder indirekt für die Herstellung von Produkten oder die Stromerzeugung verwendet wird.

3.4 Für die Herstellung von Niacin sowie für Anlagen, deren Hauptzweck die Ent-

sorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA79 ist, beträgt der Anpassungsfaktor 1.

78Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergän-

zung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.

79 SR 814.600