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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Produkt Produktbenchmark
(Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)
Testliner und Fluting 0,188 Ungestrichener Karton 0,180 Gestrichener Karton 0,207 Salpetersäure 0,230 Adipinsäure 2,12
Vinylchloridmonomer (VCM) 0,155 Phenol/Aceton 0,230 S-PVC 0,066 E-PVC 0,181 Soda 0,753 Raffinerieprodukte 0,0228 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl 0,215 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl 0,268 Eisenguss 0,282 Mineralwolle 0,536 Gipskarton 0,110 Industrieruss («Carbon Black») 1,485 Ammoniak 1,570 Steamcracken 0,681 Aromaten 0,0228 Styrol 0,401 Wasserstoff 6,84
Synthesegas 0,187 Ethylenoxid/Ethylenglycole 0,389
1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kos-
tenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet:
47,3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder von anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, importierte messbare Wärme zuteilungsberechtigt ist, soweit diese Wärme nicht aus Strom oder durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt wird und:
a. innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, genutzt wird zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung; oder
b. an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, mit Ausnahme von Exporten für die Stromerzeugung und der Weiterleitung importierter Wärme.
1.3 Ist weder eine Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so
wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet:
42,6 Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz