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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die
Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte basierend auf dem 0,97–Fachen der Prozessemissionen berechnet.
1.5 Beim Einsatz von Gasen, die aus Prozessen herrühren und einen wesentlichen
Anteil an unvollständig oxidiertem Kohlenstoff aufweisen (Restgase), erfolgt eine zusätzliche kostenlose Zuteilung zum Ausgleich für höhere CO2- Emissionen und niedrigere Effizienz der Nutzung von Restgasen im Vergleich zu Erdgas. Diese Zuteilung erfolgt nur, wenn das Restgas ausserhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark anfällt und innerhalb der Anlage im EHS zur Erzeugung von messbarer oder nicht messbarer Wärme oder für die Produktion von Strom verwendet wird.
1.6 Für die bei der Herstellung von Salpetersäure angefallene Wärme werden
keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
1.7 Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte
Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Herstellung von Salpetersäure oder wird sie aus Strom oder durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um diese Wärmemenge, multipliziert mit dem Wärmebenchmark von 47,3 Emissionsrechten pro TJ, reduziert.
2 Allgemeine Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
2.1 Die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird pro Zuteilungs-
element für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt der Ziffern 4 und 5 gemäss folgender Formel berechnet:
Zuteilungi = BM * AR * AFi * SKFi
Zuteilungi Zuteilung im Jahr i
BM Benchmark
AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)
AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Ziffer 3
SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
2.2 Der Benchmark wird pro Zuteilungselement auf Basis der in den Ziffern 1.1–
1.4 beschriebenen Benchmark-Hierarchie bestimmt.
2.3 Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei
der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt (historische Aktivitätsrate) und entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2014–2018 für den Zuteilungszeitraum 2022–2025 und dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2019–2023 für den Zuteilungszeitraum 2026–2030.