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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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4 Besondere Anpassungsfaktoren bei mit Brennstoffen und Strom betriebenen Produktionsprozessen
4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, werden die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom mit 0,376 t CO2 pro MWh bestimmt.
Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet:
Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi
Zuteilungi Zuteilung im Jahr i
Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungsele-
ments mit Produktbenchmark in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. Berücksichtigt werden zusätzlich auch die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements genutzten Wärme, die direkt von anderen Anlagen im oder ausserhalb des EHS bezogen wurde, bestimmt mit 47,3 t CO2 pro TJ.
Eindirekt Indirekte Emissionen aus dem innerhalb des entsprechenden Zu-
teilungselements mit Produktbenchmark genutzten Stroms in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.
BM Benchmark
AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)
AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Ziffer 3
SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
4.2 Produktionsprozesse, die von folgenden Produktbenchmarks erfasst sind, können sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden:
4.2.1 Raffinerieprodukte
4.2.2 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl 4.2.3 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl 4.2.4 Eisenguss
4.2.5 Mineralwolle
4.2.6 Gipskarton
4.2.7 Industrieruss («Carbon Black»)
4.2.8 Ammoniak
4.2.9 Steamcracken
4.2.10 Aromaten
4.2.11 Styrol
4.2.12 Wasserstoff
4.2.13 Synthesegas
4.2.14 Ethylenoxid und Ethylenglycole