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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle

4.1 Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie be-

auftragt wird, akkreditiert sein gemäss:

a. der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199684; oder

b. der Verordnung (EG) Nr. 765/200885 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/206786.

4.2 Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben pro-

fessionell und objektiv durchführen.

4.3 Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit

der Verifizierung von CO2-Emissionsdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.

4.4 Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den gelten-

den Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

84 SR 946.512

85 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

86 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94.