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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Anhang 19 (Art. 105 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1)
Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Für ein Projekt oder Programm zur Emissionsverminderung im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch:
a. Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung;
b. den Einsatz von Kernenergie;
c. den Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (z.B. in Heizkesseln, Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen);
d. den Einsatz von Wasserstoff; ausgenommen ist die Verwendung in Brennstoffzellen, wenn die Anforderungen an Biowasserstoff gemäss Artikel 19a Buchstabe f der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199688 erfüllt werden;
e. Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme, ausgenommen bei Verwendung in Wärmepumpen;
f. den Einsatz biogener Brennstoffe, die den ökologischen und sozialen Anforderungen nach Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes89 sowie der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen;
g. Nutzungsverzicht oder Unternutzung;
h. den Einsatz von biogenen Treibstoffen;
i. den Einsatz von Pflanzenkohle, die den Anforderungen nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (DüV)90 nicht entsprechen und deren Einsatz eine Menge von acht Tonnen pro Hektare pro Kreditierungsperiode überschreiten.
j. den Einsatz von Ad- und Absorptionstechniken; ausgenommen ist deren Einsatz bei der dezentralen Nutzung von ausreichend verfügbarer Abwärme (Art. 2 Bst. e EnFV91).
88 SR 641.611
89SR 641.61
90 SR 916.171
91 SR 730.03 2020–......