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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Anhang 20 (Art. 105 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2)

Emissionsverminderungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Für ein Projekt oder Programm zur Emissionsverminderungen oder Speicherung von Kohlenstoff im Ausland werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff erzielt werden durch:

a. Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung oder die Extraktion fossiler Energieträger;

b. den Einsatz von Kernenergie;

c. den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW;

d. die Netzeinspeisung von erneuerbarem Strom aus Solar- oder Windkraft, ausser sie finden in einem von der den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder aufgeführten Land statt;

e. Projekte in industriellen Grossbetrieben, die nicht dem im globalen Markt verfügbaren Stand der Technik entsprechen;

f. den Abbau von anderen Treibhausgasen als CO2 ohne eine energetische Nutzung;

g. Aktivitäten im Abfallsektor ohne stoffliche- und energetischen Nutzung oder Reduktion des Abfalls;

h. Projekte zur biologischen CO2-Sequestrierung;

i. die Reduktion von Entwaldung oder der Degradierung von Wäldern;

j. den Verzicht auf die Extraktion fossiler Energieträger;

k. Aktivitäten, die im Widerspruch zu von der Schweiz ratifizierten Umwelt- und Menschenrechtsübereinkommen stehen;

l. Aktivitäten, welche erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen haben;

m. Aktivitäten, welche Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz widersprechen.