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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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b. die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq für jeden Betreiber von Anlagen auszuweisen.
4. Die Emissionen nach Ziffer 3 Buchstabe b sind wie folgt zu berechnen:
REBetreiber von Anlagen,neu,m,y = WBetreiber von Anlagen,neu,m,y * EFWV
dabei bedeuten:
WBetreiber von Anlagen,neu,m,y Wärmelieferung des neuen Wärmeverbundes
an das von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen m im Jahr y [MWh].
EFWV Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmever-
bundes = 0,22 tCO2eq/MWh.
REBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y = WBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y * EFbestehend * RFy*1/(1- WVN)
dabei bedeuten:
WBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y Wärmelieferung des bestehenden Wärmeverbundes an den von der CO2-Abgabe befreiten Betreiber von Anlagen n im Jahr y [MWh].
RFy Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 Prozent, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 Prozent.
WVN Wärmeverlust des Wärmenetzes als pauschaler Abzug von 10 Prozent.
EFbestehend Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels.
Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Gas / 90 Prozent.
Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Heizöl / 85 Prozent.
EF1Gas Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 18 in tCO2eq/ MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO2eq/MJ in tCO2eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ zu verwenden.
EF1Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 0,265 tCO2eq/MWh.