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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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REEHS,y Referenzemissionen zur Verhinderung von Doppelzählungen mit

dem Emissionshandelssystem; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen. Bezieht der Wärmeverbund Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter eines Unternehmens befindet, das am Emissionshandelssystem teilnimmt, hat dieser Parameter den Wert der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]. Dieser Wert wird bei der Registrierung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen.

FKEV Abschlagfaktor Einspeisevergütungssystem für Stromerzeugung

aus erneuerbaren Energien; dieser Parameter ist gleich 1 zu setzen.

Wird mit der Wärmequelle des Wärmeverbundes Elektrizität produziert und wird diese durch das Einspeisevergütungssystem vergütet (KEV-Anlage), ist der einzusetzende Parameter wie folgt zu bestimmen:

1. für KEV-Anlagen vor dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen; oder

2. für KEV-Anlagen ab dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (EnFV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen.

Die einzelnen Terme sind wie folgt zu berechnen:

REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV (2)

dabei bedeuten:

Wneu,i,y Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger des Wärmeverbunds im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.

i Alle neuen Bezüger ohne Neubauten und Betreiber von Anlagen nach Artikel 124 Buchstabe a bis c

EFWV Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22 tCO2eq/ MWh.

REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFy*1/(1-WVN) (3)

dabei bedeuten:

Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.

k Alle bestehenden Wärmebezüger ohne von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen.