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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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4.2 Bei Bezügern gemessene Wärmemenge
Bei der Messung der gelieferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) an neue und bestehende Bezüger sind die folgenden Anforderungen zu beachten:
a. es ist die gelieferte Wärme an den Bezüger l im Jahr y zu messen;
b. als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden;
c. die Messung hat in Megawattstunden (MWh) zu erfolgen;
d. die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen;
e. die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200692 (MessMV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen; und
f. als Messort ist die Übergabestelle des Wärmeverbundes zum Bezüger zu verwenden.
4.3 Alter des ersetzten Kessels
Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr des ersetzten oder ergänzten fossil betriebenen Kessels zu berücksichtigen.
4.4 Heizölmenge
Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.
c. Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.
d. Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinausgeht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers, ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.
4.5 Gasmenge
Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: