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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen

3.1 Messtechnische Anforderungen

Projekte und Programme müssen insbesondere alle folgenden messtechnischen Anforderungen erfüllen:

a. Es sind der Verbrauch aller fossiler Energieträger der Heizzentrale und der Elektrizitätsverbrauch von Wärmepumpen der Heizzentrale zu messen.

b. Es sind die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern zu messen, wobei Wärmemengen an Neubauten und an Betreiber von Anlagen nach Artikel 124 Buchstabe a bis c separat ausgewiesen werden müssen.

3.2 Systemgrenzen

Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Heizzentrale, das Wärmenetz und alle Bezüger des Projektes, die für das Projekt verwendeten eingehenden Energieflüsse sowie die aus dem Projekt resultierenden Emissionen umfassen.

3.3 Referenzszenario

1. In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt respektive Programm darzustellen.

2. In diesen müssen mindestens die folgenden Situationen beschrieben werden:

a. die Fortführung der bestehenden Situation, ohne Umsetzung des Projektes oder Programmes; und

b. der projektierte Wärmeverbund, aber ohne Einnahmen aus nationalen Bescheinigungen.

3. Die Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser Szenarien sind in der Beschreibung des Projektes oder Programmes darzulegen, wobei das wahrscheinlichste Szenario als Referenzszenario gewählt wird.

3.4 Berechnung der Referenzemissionen

Die jährlichen Gesamtemissionen in der Referenzentwicklung sind wie folgt zu berechnen:

REy = (REneu,y + REbestehend,y + REEHS,y) * FKEV (1)

dabei bedeuten:

REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]

REneu,y Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y

[tCO2eq], s. Gleichung (2)

REbestehend,y Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im

Jahr y [tCO2eq] s. Gleichung (3)