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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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PEEHS,y Erwartete Projektemissionen zur Verhinderung von Doppelzählungen mit dem Emissionshandelssystem; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen. Bezieht der Wärmeverbund Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter eines Unternehmens befindet, das am Emissionshandelssystem teilnimmt, hat dieser Parameter den Wert der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]. Dieser Wert wird nicht bei der Registrierung des Projektes festgelegt, sondern jährlich im Monitoringbericht als die dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechte festgelegt.
EFStrom Emissionsfaktor von Strom; dieser beträgt 29,8 * 10–6 tCO2eq/ kWh.
3.6 Berechnung der Emissionsverminderungen
Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte oder Projekte in Programmen wie folgt zu berechnen:
ERy = REy – PEy (5)
dabei bedeuten:
ERy Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq].
REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq].
PEy Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq].
4 Anforderungen an das Monitoringkonzept
1. Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte, Belege und Anforderungen zu berücksichtigen.
2. Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte bestimmt werden.
4.1 Wärmebezügerliste mit belegten Wärmelieferungen
1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger mit der in der Monitoringperiode gelieferten Menge an Wärme in MWh beizulegen; die Menge an Wärme in MWh ist jeweils nach Kalenderjahr aufzuschlüsseln. Die Messung hat gemäss Ziffer 4.2 zu erfolgen.
2. Die Einträge in der Wärmebezügerliste müssen so beschaffen sein, dass eine eindeutige Identifizierung der Wärmebezüger möglich ist.
3. Für Betreiber von Anlagen nach Artikel 124 Buchstabe a bis c sind zusätzlich:
a. Namen und Adressen anzugeben; und