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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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4.2 Volumenstrom des Deponiegases
Bei der Bestimmung des Volumenstroms (VDG,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen.
b. Als Datenquelle Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms verwendet werden.
c. Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm3) zu erfolgen.
d. Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e. Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
4.3 Methangehalt des Deponiegases
Bei der Messung des Methangehalts (cCH4) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden.
c. Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen.
d. Die Messung muss kontinuierlich erfolgen.
e. Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen
Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziffer 2 Buchstabe k als neue Entgasungsanlagen gelten.
4.5 Emissionsfaktor Gas
Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EFGas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 18 verwendet werden.
b. Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO eq/Nm3) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlendi-2
oxidäqiuvalent pro Tonne (tCO2eq/t) erfolgen.