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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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d. des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit sowie Umwelt.
4.3.3 Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE ins-
besondere eine Empfehlung ab über:
a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;
b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;
d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder Projektbegleiter.
4.4 Vertrag
Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 194 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt:
a. die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;
d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e. die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 196 notwendig sind;
f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g. weitere Auflagen.
4.5 Projektdurchführung und Projektabschluss
4.5.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbei-
ten durch.
4.5.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während
der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
4.5.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht
eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
4.5.4 Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert
das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.