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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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a. wenn deren Treibhausgasemissionen erstmalig mehr als 5 000 oder 25 000 Tonnen CO2eq betrugen;

b. über Änderungen der Kontaktangaben.

3Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 11 durchführen, melden dies der zuständigen Behörde nach Anhang 12 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.

Art. 66 Aufgaben der Kantone

1

Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 45 Absatz 2 und 65 Absatz 1 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.

2

Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.

3Das BAFU kann die Kantone zur Beantwortung von Fragen, die für den Vollzug der Bestimmungen zum EHS notwendig sind, beiziehen.

4

Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.

5. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten

Art. 67 Pflicht

1

Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.

2

Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 12 jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die im Rahmen von Artikel 64 erhobenen CO2- Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.

3

Hat ein Luftfahrzeugbetreiber sowohl im EHS der Schweiz als auch im EHS der EU Pflichten zu erfüllen, so rechnet das BAFU bei den Betreibern, die es verwaltet, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Erfüllung der Pflicht unter dem EHS der EU an.

4

EHS-Teilnehmer erfüllen diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Emissionen des Vorjahres.

Art. 68 Härtefall

1

Das BAFU kann auf Gesuch hin in Fällen, in denen europäische Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss Artikel 4 Absatz 1 des EHS-Abkommens31 nicht anerkannt sind, europäische Emissionsrechte an die Pflicht eines EHS-Teilnehmers nach Artikel 67 anrechnen, wenn dieser nachweist, dass:

a. er seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 67 ohne die Anrechnung nicht erfüllen kann;

31 SR 0.814.011.268