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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.

2Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 15 enthalten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Überprüfung des Monitorings benötigt.

3Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.

4Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 16 verifizieren lassen. Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO2-Emissionen, welche die in Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie

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2003/87/EG genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn der Luftfahrzeugbetreiber sich dafür auf ein Instrument nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/206630 abstützt.

5Wird ein Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss eingereicht, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 12 die massgebenden Emissionen auf Kosten des Betreibers der Anlagen oder des Luftfahrzeugbetreibers.

6Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 12 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.

7Werden im Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen die erforderlichen Angaben für eine Anpassung nach Artikel 54 fehlerhaft oder nicht vollständig ausgewiesen, so setzt das BAFU eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird der Monitoringbericht innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, so werden für die davon betroffenen Zuteilungselemente für das entsprechende Jahr keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.

Art. 65 Meldepflicht bei Änderungen

1EHS-Teilnehmer informieren die zuständige Behörde nach Anhang 12 unverzüglich:

a. über Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;

b. über Änderungen der Kontaktangaben.

2Betreiber von Anlagen die eine Tätigkeit nach Anhang 8 ausüben und von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sind, informieren das BAFU unverzüglich:

29 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2020/1071, ABl. L

234 vom 21.7.2020, S. 16.

30 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1.