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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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b. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Gebotsvalidierenden;

c. Erklärung, dass sie sowie die Auktionsbevollmächtigten und die Gebotsvalidierenden die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen.

2Personen nach Absatz 1 können auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszuges verzichten, wenn sie mit einer notariellen Bestätigung nachweisen, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

3In der Europäischen Union zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen zusätzlich zu Absatz 1 einen Nachweis eines Betreiberkontos im Emissionshandelsregister der Europäischen Union (Unionsregister) erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

4Die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen zusätzlich zu Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und folgende Angaben einreichen:

a. einen Nachweis über die direkte Zulassung zur Versteigerung in der Europäischen Union;

b. Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union;

c. eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.

5Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.

6Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

7Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.

Art. 61 Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote

1Gebote für die Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen in Euro und werden nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.

2Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Euro und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.