Vorlage
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage
4Alle übrigen Unternehmen und Personen oder zuständige Behörden eines Partnerstaates, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.
5Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 105 Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.
6Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen oder ihren Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.
Art. 71 Kontoeröffnung
1Wer nach Artikel 70 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.
2Das Gesuch muss enthalten:
a. für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
b. für natürliche Personen: einen Identitätsnachweis;
c. für zuständige Behörden eines Partnerstaates: eine offizielle Bestätigung der Regierung sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
d. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
e. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;
f. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktionsvalidierenden;
g. eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.
3Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszugs kann verzichtet werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.
4Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.
5Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.