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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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4. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring
Art. 62 Datenerhebung
1Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die erforderlich sind für:
a. die Berechnung der jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte;
b. die erstmalige Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte.
2Der Betreiber der Anlagen erhebt die Daten, die für Anpassungen der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 54 erforderlich sind.
3Der Betreiber der Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Erhebung der Daten nach Absatz 1 verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.
4Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung jener Daten zuständig, welche ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung betreffen.
Art. 63 Monitoringkonzept
1Betreiber von Anlagen reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 12 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 45 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 47 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.
2Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 12 spätestens drei Monate nach der Meldung der erstmaligen Teilnahmepflicht nach Artikel 55 Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage. Der CO2- Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 201728 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.
3Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 14 genügen.
4EHS-Teilnehmer passen das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anforderungen von Anhang 14 nicht mehr genügt. Sie reichen das angepasste Monitoringkonzept der zuständigen Behörde nach Anhang 12 zur Genehmigung ein.
Art. 64 Monitoringbericht
1EHS-Teilnehmer und Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 46 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wurden, reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 12 jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein.