Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagene Verordnung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich mit dem EHS-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU und dem Übereinkommen von Paris, kompatibel:
Durch die geplanten Bestimmungen bezüglich des Emissionshandelssystems wird insbesondere sichergestellt, dass die reibungslose Umsetzung des EHS-Abkommens auch in der Zeit nach 2022 im Einklang mit den ab 2021 geltenden Regelungen in der EU gewährt werden kann. Für die kommenden Jahre muss die Kompatibilität des CH und EU EHS im Lichte der möglichen Anpassungen des EU EHS laufend geprüft werden.
Das Übereinkommen von Paris erlegt der Schweiz bestimmte Pflichten im Hinblick auf die Verminderung von Treibhausgasemissionen auf, z.B. die Definition und Einhaltung nationaler Klimaziele. Diesen Pflichten wird in der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen, indem sichergestellt wird, dass Massnahmen zur Emissionsverminderung oder Speicherung von Kohlenstoff nur einmalig zur Erreichung eines nationalen Klimaziels angerechnet werden können.
Das System CORSIA der ICAO, mit dem ab 2021 ein CO2-neutrales Wachstum der Internationalen Zivilluftfahrt angestrebt wird und an dem sich die Schweiz zusammen mit 82 anderen Staaten von Beginn weg beteiligt, soll vorerst bis 2035 gelten und danach je nach Wirkung weitergeführt oder durch ein neues System abgelöst werden. CO2-Zertifikate, die mittels Kompensationsprojekten in einem Staat («Partnerstaat») erzeugt und von einem Luftfahrzeugbetreiber unter CORSIA angerechnet werden, dürfen nicht gleichzeitig vom Partnerstaat an sein nationales Klimaziel angerechnet werden.52
52 Vgl. ICAO (2019), Eligibility Criterion 7, S. 3.