Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Contracting- und Risikoabsicherungslösungen. Davon profitieren insbesondere Gebäudeeigentümer/innen, aber auch Mieter/innen. Der Klimafonds kann zudem auch Energiedienstleistende wie Stadtwerke oder andere lokale Energieversorger sowie alle Parteien beim Bau von thermischen Netzen (Wärmelieferant, Netzbetreiber/-eigentümer, Standortgemeinde und Wärme-bezüger) mit finanziellen Mitteln unterstützen.
Im Verkehrssektor schaffen die CO2-Vorschriften für Personenwagen, für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper sowie neu auch für schwere Fahrzeuge Anreize für den vermehrten Import emissionsärmerer Fahrzeuge. Mit effizienteren Fahrzeugen sinken die Ausgaben für den Treibstoff.
Die Pflicht für Treibstoffimporteure, 3 Prozent der Kompensationspflicht mit Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen im Verkehr zu erfüllen, führt ebenfalls zur Reduktion der CO2- Emissionen bei Benzin und Dieselfahrzeugen. Die Massnahmen im Verkehr senken daher den fossilen Treibstoffverbrauch pro gefahrenen Kilometer dank einer höheren CO2- Effizienz der Fahrzeuge sowie durch die Substitution von fossilen mit erneuerbaren Treibstoffen. Die Ausgestaltung der Massnahmen lässt den verschiedenen Zielgruppen (Fahrzeug- und Treibstoffimporteuren) Spielraum, wie die Verminderung der Emissionen zu erfolgen hat.
Die Importeure von Fahrzeugen sehen sich ab 2025 strengeren Verminderungsanforderungen gegenüber, und für Importeure von schweren Fahrzeugen werden erstmals CO2-Zielwerte eingeführt, was die Anpassung der Geschäftsmodelle hin zu effizienteren Fahrzeugen erfordert. Der Vollzugsaufwand für die Fahrzeugbranche dürfte sich bei den leichten Fahrzeugen kaum verändern, bei den schweren Fahrzeugen kann der Vollzug voraussichtlich ebenfalls ohne neue Datenlieferpflichten der Importeure umgesetzt werden.
Treibstoffimporteure müssen künftig einen höheren Anteil ihrer Emissionen kompensieren. Damit die Kosten der Kompensationsleistungen nicht übermässig auf die Konsumenten überwälzt werden, ist eine Obergrenze für den Zuschlag auf Benzin und Diesel vorgesehen. Bis 2024 beträgt der Aufschlag höchstens 10 Rappen pro Liter, ab 2025 höchstens 12 Rappen pro Liter. Bisher lag das Maximum bei 5 Rappen pro Liter, wurde aber nie ausgeschöpft. Dies führt für Haushalte und Unternehmen, welche fossil betriebene Fahrzeuge nutzen, zu Mehrkosten von durchschnittlich 53 Franken pro Jahr. Haushalte ohne Auto oder mit einem Elektrofahrzeug sind davon nicht betroffen. Die bisherigen Anforderungen an die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland werden für die Zeit 2022– 2030 mit wenigen Anpassungen weitergeführt. Da gemäss Übereinkommen von Paris neu alle Länder eigene Verminderungsziele verfolgen müssen, nimmt die Verfügbarkeit von Auslandkompensationen ab. Voraussetzung für Kompensationsprojekte im Ausland ist, dass der Bund bilaterale Abkommen mit Ländern abschliesst, welche die Zusätzlichkeit der bescheinigten Emissionsverminderungen garantieren. Auch im Inland dürfte die Verfügbarkeit von Kompensationsprojekten zurückgehen, da ein zunehmender Teil der Emissionen bereits durch anderweitige klimapolitische Massnahmen adressiert wird. Insgesamt dürften daher die Preise pro kompensierte Tonne steigen. Die Treibstoffimporteure können diese Kosten bis zu einem Aufschlag von 12 Rappen pro Liter auf die Verbraucher/innen (Unternehmen und Haushalte) überwälzen. Auch die maximale Zahlungsbereitschaft der Kompensationspflichtigen steigt, da die Höhe der Sanktion von 160 auf 320 Franken pro Tonne CO2 für die Inland- und auf 100 Franken pro Tonne CO2 fürs Ausland festgelegt wird.
Neu wird beim Kauf von Flugtickets sowie bei abgehenden Flügen unter Schweizer Verkehrsrecht eine Abgabe erhoben. Pro Passagier ist je nach Reisedistanz und Klasse eine Abgabe von 30 und 120 Franken pro Flugticket fällig. Die abgabepflichtigen Luftverkehrsunternehmen dürften die Mehrkosten, die durch die Abgabe und den Vollzug entstehen, zu einem grossen Teil auf die Passagiere überwälzen. Flugreisen können also leicht teurer werden. Wer Flugreisen anbietet oder Tickets ausstellt, muss die Abgabe separat ausweisen und zudem die voraussichtlichen Treibhausgasemissionen angeben, und hat dadurch einen Mehraufwand. Für Geschäftsflüge, die nicht der Flugticketabgabe und nicht der Mineralölsteuer unterstehen, wird neu die Abgabe Allgemeine Luftfahrt fällig. Die Höhe der Abgabe beträgt je nach Reisedistanz und höchstzulässiger Startmasse des Luftfahrzeugs 500 bis 3’000 Franken.