Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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wertungsanlagen, die ebenfalls dem Industriesektor zugeordnet sind, wiederum eine Branchenvereinbarung abgeschlossen werden. Mit diesen Massnahmen sollten die Industrieemissionen bis 2030 auf 8,8 Millionen Tonnen CO2eq sinken.

In der Landwirtschaft sind bis 2030 zusätzlich zu den eingeleiteten Massnahmen weitere Emissionsverminderungen im Umfang von rund 0,2 Millionen CO2eq erforderlich. Massnahmen in der Landwirtschaft sind Sache der Agrarpolitik und sind in der Landwirtschaftsgesetzgebung festzulegen. Grosses Potenzial besteht in der Vermeidung von Lebensmittelabfällen und der Nahrungsmittelproduktion. Auch bei der nicht-energetischen Abfallverwertung sowie bei synthetischen Treibhausgasen sind Emissionsverminderungen bis 2030 zu erwarten.

Die Verminderung nach dem Stand der Technik (Art. 8 CO2-Gesetz), die aus dem Klimafonds finanzierte Innovationsförderung und allfällige Massnahmen im Finanzsektor entfalten kurzfristig keine namhafte Wirkung. Sie stellen aber die Weichen für eine klimaverträgliche Entwicklung bis Mitte Jahrhundert.

Die Flugticketabgabe sowie die Abgabe allgemeine Luftfahrt leisten einen Beitrag, indem sie die Emissionen des internationalen Flugverkehrs senken, die jedoch nicht im Geltungsbereich des Übereinkommens von Paris und somit dem CO2-Gesetz liegen. Die Wirkung der beiden Abgaben im Jahr 2030 dürfte bei maximal 1,3 Millionen Tonnen CO2eq liegen.

Bei konsequenter Umsetzung der Massnahmen dürften die Treibhausgasemissionen im Inland bis 2030 auf rund 33 Millionen Tonnen CO2eq sinken. Das wäre knapp eine Million Tonnen CO2eq mehr als zur Einhaltung des inländischen Reduktionsziels nötig wäre. Der gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b CO2-Gesetz maximal mögliche Anteil für Kompensationsmassnahmen im Ausland muss daher gemäss aktueller Schätzung nicht vollständig ausgeschöpft werden. Über die gesamte Periode 2022–2030 sind Auslandmassnahmen im Umfang von knapp 40 Millionen Tonnen CO2eq erforderlich. Die in Artikel 102 festgelegten Kompensationssätze stellen sicher, dass diese Verminderungsleistungen erbracht werden.

4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund

Geht der fossile Energieverbrauch zurück, sinken auch die Einnahmen aus der Mineralölsteuer. Den grössten Effekt dürften die CO2-Zielwerte für neue Fahrzeuge haben, welche die Treibstoffeffizienz und den Anteil von Elektrofahrzeugen erhöhen, sowie die CO2-Kompensationspflicht, die zu mindestens 3 Prozent über Verminderungen im Verkehr erbracht werden muss. Dies tangiert auch den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) und die Spezialfinanzierung Strassenverkehr und somit die Kantone. Für den NAF ergeben sich zwei gegenläufige Effekte, die sich schätzungsweise die Waage halten: Einerseits sind aufgrund der verschärften CO2-Zielwerte höhere Ersatzleistungen der Fahrzeugimporteuren zu erwarten, andererseits fliesst neu die Hälfte dieser Einnahmen in den Klimafonds.

Die Anhebung der CO2-Abgabe und die beiden neuen Flugabgaben erhöhen die Fiskalquote. Der Klimafonds ist für den Bundeshaushalt neutral, soweit er aus den drei Lenkungsabgaben und den Ersatzleistungen der Fahrzeugimporteure gespeist wird. Neu fliessen die Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten (ca. 15 Millionen pro Jahr) ebenfalls in den Klimafonds und nicht mehr in den allgemeinen Bundeshaushalt. Dasselbe trifft auch auf Ersatzleistungen von abgabebefreiten Unternehmen, EHS-Teilnehmer oder kompensationspflichtige Treibstoffimporteure zu.

Der für den Vollzug der verschiedenen Instrumente nötige personelle und finanzielle Aufwand wird aus den Einnahmen nach dem Gesetz finanziert und belasten den Bundeshaushalt nicht zusätzlich. Sie werden aus 1,2 Prozent der Einnahmen aus den Lenkungsabgaben gegenfinanziert. Bei den Vollzugbehörden sind zusätzliche personelle Ressourcen im Umfang von insgesamt 19,5 Stellen (BAFU: 11,5 Stellen, BFE: 6 Stellen, BAZL: 1 Stelle, BAV: 1 Stelle) nötig.

Die Kantone werden für Vollzugsaufgaben im Klimafonds, insbesondere Gebäudeprogramm, mit 5 Prozent der eigenen Fördermittel entschädigt. Die Kantone haben wie bisher eine Meldepflicht für Industrieanlagen, die am EHS teilnehmen müssen, und sind angehalten, Gebäudestandards zu erlassen. Neue Aufgaben für die Kantone umfassen den Vollzug der CO2-Grenzwerte, die Verminderungen nach