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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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c. E-Mail Adresse.

4Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierhaltungen mit Hausgeflügel mit mehr als 250 Plätzen für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätzen für Legehennen, einer Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten müssen die folgenden Daten an die TVD melden:

a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;

b. Post- oder Bankverbindung.

5Zu melden sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1–4.

Art. 14 Aufgaben der Identitas AG im Bereich der Tierhaltungen

Die Identitas AG teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.

3. Abschnitt: Erfassung des Tierverkehrs

Art. 15 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

1Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden.

2Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstabe a ist innert drei Arbeitstagen zu melden.

3Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f melden.

Art. 16 Daten zu Tieren der Schweinegattung

Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 melden.

Art. 17 Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung

1Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 melden.

2Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f melden.

Art. 18 Daten zu Equiden

1Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–i melden.