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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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2Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer meldet die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h; die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer meldet die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i.

3Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.

4Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV16 kennzeichnen, müssen der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k melden.

5Schlachtbetriebe müssen der TVD die folgenden Daten melden:

a. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j;

b. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.

Art. 19 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden

Bei der Geburt eines Equiden kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass (Art. 15c TSV17) ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten des Equiden in der TVD zu ändern.

Art. 20 Daten zu Hausgeflügel

Bei der Einstallung einer neuen Herde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierhaltungen nach Artikel 13 Absatz 4 der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 melden.

Art. 21 Meldung durch Dritte

1Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 15–20 können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.

2Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag der TVD selber melden. Dazu muss sie ihr die Agate-Nummern der beauftragten Personen melden.

3Sie muss der TVD ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.

Art. 22 Form der Meldung

Die Meldungen nach den Artikeln 13 und 15–20 müssen elektronisch erfolgen.

Art. 23 Berichtigung von Daten

1Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen gemeldeten Daten innerhalb von 10 Tagen online löschen, mit Ausnahme der

16 SR 916.401

17 SR 916.401