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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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4Sie ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Generaleinfuhrbewilligung (GEB) die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode:
a. die Zahl der geschlachteten Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattun nach Artikel 24a SV;
b. die Nummern der GEB von allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201124.
5. Abschnitt: Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung
Art. 28 Bearbeitung der Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung
1Die Identitas AG bearbeitet die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 der Schlachtvieherordnung vom 26. November 2003 (SV)25.
2Sie liefert der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung.
6. Abschnitt: Prüfung und Übermittlung von Daten sowie Auswertungen
Art. 29 Prüfung der Daten
Die Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 15–20 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.
Art. 30 Veröffentlichung von Auswertungen
Die Identitas AG veröffentlicht anonymisierte Auswertungen über die gesammelten Daten. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Diese Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.
7. Abschnitt: Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen Informationssystemen
Art. 31 Allgemeine Berechtigung
1Jede Person kann in folgende Daten Einsicht nehmen und verwenden:
24SR 916.01