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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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3Sie übermittelt der «Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe» für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:
a. die TVD-Nummer der Tierhaltung;
b. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
c. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen;
d. die Anzahl Equiden mit einem Alter über 195 Tage, die in der Tierhaltung stehen;
e. die Anzahl Equiden, bei denen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wechsel der Tierhaltung nicht gemeldet hat.
Art. 26 Vorbereitung von Tierpässen sowie von Grundpässen für Equiden,
Zustellung des Equiden-Klebers
1Die Identitas AG stellt Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons aus, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
2Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbisAbsatz 2 TSV22 auf Gesuch hin zur Verfügung.
3Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Equidenpass zu.
4. Abschnitt: Gesuche um Kontingentsanteile für den Import von Fleisch und Fleischwaren sowie Ermittlung der relevanten Daten
Art. 27
1Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200323 (SV) stellen wollen, müssen sich dazu in der TVD registrieren. Mit dem Gesuch müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache gemeldet werden.
2Die Identitas AG stellt sicher, dass Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein solches Gesuch stellen wollen, sich in der TVD registrieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu.
3Sie stellt sicher, dass Gesuche um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV in der TVD eingereicht werden können.