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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.
2Schlachtbetriebe können die TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 3 Buchstabe j Ziffer 5 sowie Ziffer 4 Buchstabe e Ziffer 7 bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.
3Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können bei der TVD bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.
4Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c– e, Ziffer 2 Buchstaben b und c sowie Ziffer 4 Buchstaben c–e sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV18 einzureichen.
Art. 24 Aufgaben der Identitas AG im Bereich Klauentiere
1Die Identitas AG aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, einem Büffel oder einem Bison den Tiergeschichtenstatus.
2Sie bestimmt für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Wasserbüffel und Bisons die Nutzungsart der Muttertiere:
a. bei der Geburt des ersten Nachkommen und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung;
b. beim Zugang aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung, der es zugeführt wird.
Art. 25 Aufgaben der Identitas AG im Bereich Equiden
1Die Identitas AG teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu. Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV19 geregelt.
2Sie stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:
a. der dem Tier zugeteilten UELN;
b. den nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe a erfassten Daten;
c. einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV);
d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 TAMV20 und zur Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 VSFK21.